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Erklärvideo – Teil 8 zur Teilfortschreibung Windenergie II

Transkript

Willkommen zum achten Teil der Reihe Erklärvideo Teilfortschreibung Windenergie. Zum Einstieg eine kurze Wiederholung zum Hintergrund und Ziel des Planungsprozesses. Was tun wir und warum? Vorsicht! Sie hören gleich ein paar sperrige Wörter. Die zwölf Regionalverbände in Baden-Württemberg sind gesetzlich dazu verpflichtet, bis zum 30. September 2025 1,8 % der Fläche der jeweiligen Region als Vorranggebiete für Windenergie auszuweisen. Die Zahl 1,8 % stammt aus einer bundesrechtlichen Vorgabe, dem sogenannten Wind an Landgesetz bzw.

Windenergieflächenbedarfsgesetz. Die zeitliche Vorgabe stammt aus dem Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz des Landes und dem Landesplanungsgesetz. Ziel des Ganzen ist es, Klimaschutz real und konkret zu betreiben, indem weitere Windkraftanlagen zeitnah gebaut werden können und Sicherheit für bereits laufende Planungen geschaffen wird. Durch die vorausschauende und gemeindeübergreifende Planung der Regionalverbände soll die Windkraft auf möglichst konfliktarme und gut geeignete Standorte gelenkt werden.

Es liegt in unserem Interesse, das Planungsverfahren zeitnah und rechtssicher zu Ende zu bringen, weil es keine abgestimmte räumliche Steuerung gibt, falls das Flächenziel von 1,8 % der Region für Windenergie nicht erreicht wird. Am 23. September 2024 startete das Beteiligungsverfahren. Dieses dauerte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Öffentlichkeit bis zum 23. Oktober 2024 bzw. für die Träger öffentlicher Belange bis zum 23. Dezember 2024.

Die Beteiligung wurde auch als Online Beteiligungsverfahren durchgeführt. Insgesamt gingen in der Beteiligung 3761 Stellungnahmen ein. 169 Stellungnahmen kamen von Trägern öffentlicher Belange. Die restlichen 3592 Stellungnahmen verteilen sich auf Bürger, Bürgerinitiativen, Projektierer und Unternehmen. Und wie haben wir die ganzen Stellungnahmen bearbeitet? Der Eingang jeder einzelnen Stellungnahme muss zunächst in einer Liste dokumentiert werden. Die textlichen Inhalte werden in einer Abwägungsdatenbank für die weitere Bearbeitung gesammelt.

Als nächster Schritt folgt das sogenannte Exzerpieren. Unsere Fachleute müssen zuerst den Sinngehalt jeder einzelnen Stellungnahme erfassen. Danach wird der Text in thematische Abschnitte aufgeteilt, die sich jeweils auf ein Gebiet bzw. einen Belang beziehen. Beim dritten Schritt, dem Abwägen, wird geprüft, ob die einzelnen Äußerungen in Bezug auf die Regionalplanung relevant sind. Relevante Belange werden mit allen anderen Argumenten Für und Wider die konkreten Flächen abgewägt.

In Erklärvideo Teil 7 erläutern wir Ihnen diese drei Schritte im Umgang mit Stellungnahmen ausführlicher. Daher an dieser Stelle der Verweis auf Teil 7. Die Bearbeitung muss für insgesamt 3761 Stellungnahmen mit äußerster Sorgfalt durchgeführt werden, damit im Ergebnis die Abwägung für alle 104 Einzelflächen sowie das Kriterienset nachvollziehbar sind. Deshalb dauert der Prozess zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Videos im April 2025 noch an.

Bereits jetzt zeichnen sich aber erste Erkenntnisse ab, die Einfluss auf das weitere Vorgehen haben. In Summe wird aus den eingegangenen Stellungnahmen folgendes deutlich Das Kriterienset kann bestehen bleiben. Es sind lediglich kleinere redaktionelle Änderungen sowie gegebenenfalls eine Ergänzung von Konfliktkriterien zu erwarten. Es ist keine grundsätzliche Überarbeitung der planerischen Vorgehensweise notwendig. Die Grundzüge der Planung bleiben somit erhalten. Außerdem zeigte sich, dass ein Großteil der geplanten Vorranggebiete in der bisher geplanten Form bestehen bleiben kann.

Manche Bereiche der Region könnten als Problembereiche bezeichnet werden. Gegen die dort geplanten Gebiete werden fachliche Belange vorgetragen, die zu einer detaillierten Überprüfung dieser Gebiete führen. Hierfür wird vielfach ein intensiver Austausch mit einzelnen Trägern öffentlicher Belange nötig sein, um zu ermitteln, wie eine solche Überarbeitung etwa eine Flächenreduktion, ein geänderter Zuschnitt oder gegebenenfalls einen Fall einer Fläche aussehen kann oder muss.

Es handelt sich dabei nur um einen geringen Teil aller Gebiete. Durch die ausstehenden Anpassungen wird das Ziel, 1,8 % der Fläche der Region auszuweisen, nicht gefährdet. Zudem wurden im Beteiligungsverfahren mehrfach zusätzliche Flächen mit der Forderung gemeldet, diese ebenfalls als Vorranggebiete für regional bedeutsame Windkraftanlagen festzulegen. Auch diese Flächen müssen von der Verwaltung nochmals geprüft und bewertet werden. In Paragraf 20, Absatz 2 Klimagesetz Baden-Württemberg sowie in Paragraph 13 a Landesplanungsgesetz ist festgelegt, dass das Flächenziel von 1,8 % in den Regionen bereits bis zum 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden soll.

Aufgrund der notwendigen Prüfungen sowie bei einem erneuten Beteiligungsverfahren wäre der bisher kommunizierte Zeitplan nicht zu halten und somit auch das zeitnahe Erreichen der Steuerungswirkung gefährdet. Daher soll das Verfahren entlastet werden, und zwar unter der Maßgabe, die Teilfortschreibung Windenergie zwei möglichst fristgerecht zu Ende zu führen, um mit dem Flächenziel auch die gewünschte Steuerungswirkung zu erreichen. Das Verfahren wird ohne die nochmals zu überarbeiten Gebiete fortgeführt und es werden vorerst keine neuen Gebiete aufgenommen.

Die zu bearbeitenden Gebiete werden in eine Teilfortschreibung Windenergie IIa überführt. So können die offenen Sachverhalte ohne Zeitdruck geklärt und kann die Aufnahme neuer Gebiete geprüft werden. Um die zwei Verfahren zu unterscheiden, wird das derzeit laufende Verfahren Hauptverfahren genannt und das neue, also zusätzliche Verfahren Annexverfahren. Wie geht es im Hauptverfahren weiter? Bei der Überarbeitung der Unterlagen zur Teilfortschreibung Windenergie II, werden die überarbeitungsbedürftigen Vorranggebiete aus dem Entwurf des Plansatzes 42332 und aus dem Kartenteil herausgenommen.

Die Begründung und der Umweltbericht werden entsprechend überarbeitet. Wie bereits erwähnt, sind nur sehr geringfügige Änderungen am Kriterienset notwendig, die sich auch in den verbleibenden Standortdaten Blättern abbilden. Es ist zwar ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich, dieses kann jedoch verkürzt werden, weil dessen einziger Gegenstand die entfallenden Gebiete sind. Im Anschluss an diese verkürzte Beteiligung kann für das Hauptverfahren der Teilfortschreibung Windenergie II der Satzungsbeschluss gefasst und gleichzeitig die Erreichung des Flächenziels festgestellt werden.

Nach der Anzeige des Plans beim Ministerium und nach Ablauf einer dreimonatigen Frist kann die Steuerungswirkung greifen. An dieser Stelle noch ein Hinweis. Im Beteiligungsverfahren geht es wie gesagt, darum, die überarbeitungsbedürftigen Gebiete herauszunehmen, sofern Stellungnahmen zu anderen Sachverhalten als der Herausnahme vorgebracht werden, also zum Beispiel zu den unverändert übernommenen Gebieten, müssen diese anderen Sachverhalte bei der Auswertung der Stellungnahmen ebenfalls betrachtet und bewertet werden.

Im Zuge der Abwägung werden sie aber aufgrund fehlender Relevanz nicht behandelt und haben damit keine Auswirkungen auf die Planung. Je höher allerdings die Anzahl der Stellungnahmen ist und je komplexer die Bearbeitung sich gestaltet, desto wahrscheinlicher wird sich der Zeitraum bis zum Abschluss des Verfahrens durch Satzungsbeschluss verzögern. Das bedeutet, dass sich auch die Steuerung des Windkraftausbaus verzögert. Bis zum Abschluss des Verfahrens könnten dann in großen Teilen der Region ungesteuert Windkraftanlagen auch außerhalb der geplanten Vorranggebiete genehmigt werden.

Und wie wird das Annexverfahren ablaufen? Gleichzeitig mit dem Beschluss der erneuten Beteiligung erfolgt der Aufstellungsbeschluss für das Annexverfahren. Die sogenannte Teilfortschreibung Windenergie IIa. Das Annexverfahren kann so zeitlich entkoppelt vom Hauptverfahren zu Ende geführt werden. Eine Unterrichtung nach Paragraph 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz ist nicht notwendig, weil das Kriterienset aus dem Hauptverfahren übernommen wird, welches ja bereits eine Beteiligung unterzogen wurde.

Im Annexverfahren geht es um die aus dem Hauptverfahren überführten überarbeitungsbedürftigen Vorranggebiete. Diese werden geprüft bzw. überarbeitet und es können zudem die zeitaufwändigen erneuten Abstimmungen gründlich und ohne Zeitdruck vorgenommen werden. Das bedeutet auch Abstimmungen mit Kommunen und Behörden, um offene Fragen zu klären. Auf dieser Basis kann dann über die möglicherweise notwendigen Änderungen der Gebiete, also eine Änderung des Zuschnitts oder der Entfall des betroffenen Gebiets entschieden werden.

Es werden ebenfalls diejenigen Flächen geprüft, um deren zusätzliche Aufnahme im Zuge der Beteiligung gebeten wurde. Für das Annexverfahren ist zu gegebener Zeit ein vollständiges Beteiligungsverfahren nach Paragraph 9 Absatz 2 Raumordnungsgesetz vorgesehen und auch die zusätzlichen Gebiete werden erst durch einen Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung sowie nach Anzeige beim Ministerium rechtskräftig. Der weitere Zeitplan sieht also folgendermaßen aus. In der Sitzung am 11. April 2025 hat die Verbandsversammlung die von der Verwaltung vorgeschlagene Trennung der bisherigen Teilfortschreibung Windenergie II in ein Hauptverfahren und ein Annexverfahren beschlossen.

Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, nach Rücksprache mit den betreffenden Kommunen die Liste der überarbeitungsbedürftigen Gebiete, die im Annexverfahren weiter beplant werden sollen, zu beschließen. Diese Liste muss noch nicht die möglichen neuen Gebiete enthalten, die im Zuge des Beteiligungsverfahrens als mögliche zusätzliche Vorranggebiete benannt wurden. Die Liste der überarbeitungsbedürftigen Vorranggebiete kann der Verbandsversammlung erst am 25. Juli 2025 zum Beschluss vorgelegt werden.

Laut Beschluss der Verbandsversammlung erarbeitet die Verwaltung einen Abwägungsvorschlag und überarbeitet die Unterlagen. Auf dieser Grundlage kann im Herbst, voraussichtlich am 26. September 2025, der erneute Beteiligungsbeschluss im Hauptverfahren beschlossen werden. Gleichzeitig mit dem Beteiligungsbeschluss des Hauptverfahrens wird ein Aufstellungsbeschluss für das Annexverfahren gefasst. Die eigentliche Planung des Annexverfahrens ruht jedoch bis zum Abschluss des Hauptverfahrens. Nachdem die Stellungnahmen aus dem Hauptverfahren gesichtet und abgewägt wurden, kann der Satzungsbeschluss sowie der Feststellungsbeschluss über das Erreichen des Flächenziels gefasst werden.

Die Planung wird anschließend dem Ministerium für Landessentwicklung und Wohnen angezeigt und nach einer Frist von drei Monaten kann dann die Rechtskraft der Planung bekannt gemacht werden. Dies könnte im Frühjahr 2026 erreicht sein, so dass ab dann die gewünschte Steuerungswirkung gegeben ist. Für das Annexverfahren werden die Abstimmungen voraussichtlich erst nach dem Satzungsbeschluss des Hauptverfahrens aufgenommen. Über den Verlauf der beiden Verfahren werden wir sie wie gewohnt durch unsere Infobriefe und gegebenenfalls weitere Erklärvideos informieren.