Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat laut Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes in Verbindung mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW) des Landes Baden-Württemberg die Aufgabe, bis zum 30.09.2025 mindestens 1,8 % der Regionsfläche für den Ausbau von Windenergie im Regionalplan als Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen auszuweisen. Konkret bedeutet dies, dass auf den Gebieten des Stadtkreises Heilbronn und der Landkreise Heilbronn, Hohenlohe, Schwäbisch Hall und Main-Tauber insgesamt mindestens 8.577 Hektar für den Ausbau von Windkraftanlagen durch den Regionalverband festgelegt werden müssen. Laut den gesetzlichen Vorgaben des Landes muss die Ausweisung der Vorranggebiete bis zum 30.09.2025 abgeschlossen sein. Gelingt diese Ausweisung, sind Windkraftanlagen nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten zulässig, die allerdings auf kommunaler Ebene durch bestehende oder neu in der Ausweisung befindliche Flächen (z. B. Konzentrationszonen für Windenergie, Sonderbauflächen für Windenergie) ergänzt werden. Gelingt dies nicht, findet keine planerische Steuerung mehr statt. Windkraftanlagen sind dann gemäß § 249 (7) Baugesetzbuch (BauGB) spätestens ab dem 01.01.2028 in der gesamten Region auf Grundlage von § 35 (1) Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen zulässig. Ab diesem Datum tritt auch die Steuerungswirkung aller geltenden Flächennutzungspläne zur Windkraft außer Kraft. Natürlich würden in dem Fall dennoch die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der TA Lärm sowie die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes greifen. Die für Windkraft zur Verfügung stehende Fläche wäre allerdings erheblich größer als 1,8% (Download der entsprechenden Kartendarstellung). Die rechtlichen Zusammenhänge sind im Detail in dem gemeinsamen Schreiben des Städtetags, des Gemeindetags und der AG der Regionalverbände dargestellt.
Die aktuellste Vorlage zur Teilfortschreibung Windenergie II, die Gegenstand der Verbandsversammlung am 19.07.2024 war, finden Sie unter Download TOP1 (TF Windenergie II) der Verbandsversammlung am 19.07.2024. In dieser Sitzung wurden unter anderem die Unterlagen für das Beteiligungsverfahren sowie die Durchführung des Beteiligungsverfahrens beschlossen.
Das Beteiligungsverfahren startet am 23.09.2024. Die Frist zur Beteiligung läuft für die Öffentlichkeit einen Monat und für die Träger Öffentlicher Belange 3 Monate. Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie unter:
Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans Heilbronn-Franken im Zuge der Regionalen Planungsoffensive Erneuerbare Energien (Teilfortschreibung Windenergie II) – Information zum Beteiligungsverfahren
Die Beteiligungsunterlagen stehen ab dem 23.09.2024 auf dem Beteiligungsportal zur Verfügung, das über den obigen Link erreichbar ist.
Die Ziele der Teilfortschreibung, die planerische Vorgehensweise und der Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie II wurden auf vier Info-Veranstaltungen erläutert. Diese fanden im Stadtkreis Heilbronn und den Landkreisen statt.
Download der auf den Info-Veranstaltungen gezeigten Präsentation
In Kürze werden Sie zudem an dieser Stelle eine überschlägige Zusammenschau der gestellten Fragen und die Antworten der Verbandsverwaltung finden.
Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, welche Ziele die Teilfortschreibung Windenergie II verfolgt, wie der Verfahrensverlauf bisher war, wie der aktuelle Entwurf aussieht und wie wir planerisch vorgegangen sind.
Die wichtigsten Informationen, natürlich ohne den förmlichen Beteiligungsentwurf, stehen auch im Videoformat zur Verfügung. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einem kurzen Erklärvideo – Teil 6, das den gesamten bisherigen Planungsprozess in sehr knapper Form erklärt, oder dem etwas ausführlicheren Erklärvideo – Teil 4, das die Herleitung der Potenzialkulisse aus dem Suchraum erläutert, und dem ebenfalls ausführlicheren Erklärvideo – Teil 5, das die Ableitung der Vorranggebiete aus der Potenzialkulisse erklärt sowie einen Ausblick auf das Beteiligungsverfahren gibt.
Natürlich stehen auch die bisherigen Erklärvideos nach wie vor unverändert zur Verfügung. Da diese in der Vergangenheit erstellt wurden, sind sie nicht mehr ganz aktuell und geben auch nur einen Ausblick auf den zu dem Zeitpunkt aktuell vorliegenden Planungsstand. Im Erklärvideo – Teil 1 wurde die planerische Vorgehensweise bis zur Suchraumkarte für die Unterrichtung nach § 9 (1) Raumordnungsgesetz (ROG) anhand eines fiktiven Beispiels zeichnerisch dargestellt. Einen Blick auf die daran anschließenden Planungsschritte bis zur Abgrenzung der Vorranggebiete für Windenergie enthält das Erklärvideo – Teil 2. In Teil 3 des Erklärvideos geht es um die Modifikationen der Methodik, die sich aus der Unterrichtung nach § 9 (1) ROG ergeben haben.
Um die gesetzliche Aufgabe eines planerisch gesteuerten Windenergieausbaus zu erfüllen und die Energiewende weiter voranzubringen, hat der Regionalverband die Teilfortschreibung Windenergie II erarbeitet. Durch diese werden die bereits bestehenden regionalplanerischen Festlegungen zur Windenergie ergänzt. Die Vorranggebiete aus der bisherigen Teilfortschreibung Windenergie aus dem Jahr 2015 und aus der ebenfalls rechtsverbindlichen 13. Änderung des Regionalplans (Vorranggebiet Harthäuser Wald) bleiben bestehen. Sie umfassen bereits 1624 ha, die zugunsten der Windenergie ausgewiesen sind, und damit 0,34 % der Regionsfläche, so dass die weiteren Vorranggebiete nur noch mindestens 1,46 % der Regionsfläche aufweisen müssen.
Übergeordnetes Ziel der Teilfortschreibung Windenergie II ist es, durch regionalplanerische Ausweisungen und Festlegungen den Ausbau der Windenergie deutlich zu beschleunigen und dadurch eine langfristig sichere und klimaneutrale Energieversorgung der Region zu erreichen. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:
Im Oktober 2022 hat der Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss für die Teilfortschreibung Windenergie zusammen mit der Teilfortschreibung Solarenergie gefasst. Im März 2023 wurde der Verbandsversammlung ein Sachstandsbericht zum Thema Windenergie vorgelegt. Im Juli 2023 wurde in der Verbandsversammlung nicht nur die planerische Vorgehensweise, das Kriterienset und die Suchraumkarte sondern auch die Unterrichtung nach § 9 (1) Raumordnungsgesetz (ROG) als erster förmliche Verfahrensschritt beschlossen (Vorlage Beschluss über die Unterrichtung). In der Verbandsversammlung am 08.12.2023 wurde ein Sachstandsbericht zur Teilfortschreibung Windenergie inkl. eines ersten Blicks auf den Rücklauf aus der Unterrichtung abgegeben und wurden methodische Änderungen diskutiert. In der Sitzung des Planungsausschusses am 12.04.2024 (Vorlage TF Windenergie PA am 12.04.2024) wurde zudem der modifizierte Kriterienkatalog, der sich aus der Berücksichtigung des Rücklaufs der Unterrichtung ergab, beschlossen. Dieser modifizierte Kriterienkatalog war zugleich Grundlage für die Ausarbeitung der Potenzialkulisse sowie die Entwürfe der Vorranggebiete.
Mit den Unterlagen, die Thema der Verbandsversammlung am 19.07.2024 waren, legt der Regionalverband erstmals den Entwurf der neuen Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen vor. Die Vorlage (ohne Anlagen) für das regionale Gremium finden sie hier. Der Satzungsentwurf zur Teilfortschreibung Windenergie II besteht formal aus folgenden Unterlagen:
Außerdem enthalten die Unterlagen Übersichtskarten zu den Vorranggebieten und der Potenzialkulisse, also den Gebieten, aus denen die Vorranggebiete abgeleitet wurden und die grundsätzlich eine gute Eignung für die Windkraftnutzung aufweisen. Diese Karten, die sowohl auf Regionsebene als auch auf Landkreisebene vorliegen, enthalten auch die bereits bestehenden Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Außerdem ist eine Karte verfügbar, die eine Gegenüberstellung zeigt, welche Gebiete nach der Planung des Regionalverbands auf regionaler Ebene für die Windkraftnutzung zugänglich sind und welche Gebiete bei einem möglichen Scheitern der regionalen Planung für Windkraftnutzung zugänglich sind. Wird der Flächenbeitragswert nämlich nicht erreicht oder das Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig zur Rechtskraft gebracht, würde die „Generalprivilegierung“ nach § 249 (7) BauGB greifen und Windkraftanlagen wären bis zum planerischen Erreichen des Flächenzieles von 1,8 % ungesteuert fast überall möglich.
Alle Karten finden Sie hier als Link zum Download:
Ebenfalls Thema der Verbandsversammlung am 19.07.2024 war der Umgang mit den Stellungnahmen, die der Regionalverband im Zuge des ersten förmlichen Verfahrensschritts, der Unterrichtung nach § 9 (1) ROG, erhalten hat. In der Synopse inkl. Anlagen werden diese Stellungnahmen bewertet und es wird ein Abwägungsvorschlag für das weitere Verfahren unterbreitet.
Nachstehend sind die georeferenzierten TIFFs (Geo-TIFFs) sowie Shape-Dateien der geplanten Vorranggebiete der Teilfortschreibung Windenergie II und der rechtsverbindlichen Vorranggebiete (Teilfortschreibung Windenergie 2015 und 13. Änderung) zum Download abrufbar:
Der Regionalverband Heilbronn-Franken weist explizit darauf hin, dass die Regionalplanung sowohl ihre Planungen als auch spätere Beurteilungen in einem vorgegebenen Maßstab von 1:50.000 durchführt. Das bedeutet, die einzige rechtlich bindende und relevante Kartengrundlage der geplanten Vorranggebiete für Windkraftanlagen ist die im Kartenteil festgelegte Raumnutzungskarte im Maßstab von 1:50:000. In Verbindung mit den ebenfalls vorgegebenen offenen regionalplanerischen Gebietsschraffuren führt dies dazu, dass die Ränder regionalplanerischer Gebietsfestlegungen jeweils im Einzelfall zu prüfen und auszuformen bleiben. Die veröffentlichten shape-Dateien stellen ausdrücklich KEINE flurstückscharfe oder sogar metergenaue Abgrenzung der regionalen Vorranggebiete für Windkraftanlagen dar und dienen ausschließlich der besseren technischen Handhabbarkeit und zur Verringerung des Bearbeitungsaufwandes für die Träger öffentlicher Belange.
Auf Grundlage der obigen Unterlagen und der fertiggestellten Standortdatenblätter startet am 23. September 2024 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 12 Abs. 2 LplG, die 3 Monate dauert, und die der Öffentlichkeit nach § 12 Abs. 3 LplG, die einen Monat dauern wird. Auf den Beteiligungszeitraum für die Öffentlichkeit wird im Staatsanzeiger Baden-Württemberg sowie auf der Homepage des Regionalverbands hingewiesen (Öffentliche Bekanntmachung). Stellungnahmen können dann sowohl schriftlich, per E-Mail, zur Niederschrift oder über ein Onlineportal abgegeben werden. Hier geht`s zur Beteiligungsseite der Teilfortschreibung Windenergie II über die das Beteiligungsportal erreichbar ist.
Sollten im Zuge des Verfahrens berechtige Belange gegen einzelne geplante Vorranggebiete vorgetragen werden, können diese Gebiete ggf. gestrichen oder geändert werden. Hierbei ist jedoch jeweils der in § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegte Abwägungsvorrang der Windenergienutzung zu berücksichtigen. Zudem werden die Erkenntnisse aus der Beteiligung in die Unterlagen eingearbeitet. Zusammen mit ggf. angepassten Unterlagen wird den regionalen Gremien der Rücklauf aus der Beteiligung inkl. eines Vorschlags zum Umgang mit den jeweiligen Stellungnahmen zur Abwägung vorgelegt. Abhängig vom Rücklauf aus der Beteiligung ist dann zu entscheiden, ob eine weitere Beteiligungsrunde, ggf. verkürzt nach § 9 (3) ROG durchzuführen ist. Sollte eine solche nicht notwendig sein, kann darauf aufbauend der Satzungsbeschluss gefasst werden. Damit ist frühestens Ende des 1. Quartals 2025 zu rechnen. Danach wird die Teilfortschreibung Windenergie II dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zur Genehmigung vorgelegt.
An dieser Stelle soll nochmals erklärt werden, wie die Flächensuche bislang abgelaufen ist. Der Regionalverband hat bereits Anfang 2023 eine Vorgehensweise für die Ausweisung der erforderlichen Vorranggebiete erarbeitet, die aus einem Zwei-Säulen-Modell besteht. An dieser Methodik wurden durch die Rückläufe aus der Unterrichtung nach § 9 (1) ROG erste Änderungen notwendig, die am 08.12.2023 in der Verbandsversammlung und zudem am 12.04.2024 im Planungsausschuss besprochen wurden und die in dem folgenden Schaubild bereits berücksichtigt sind. Das Schaubild stellt den Ablauf und die planerische Vorgehensweise übersichtlich dar:
Bei der ersten Säule handelt es sich um die bereits in der Region vorhandenen, rechtsverbindlichen Flächen auf gemeindlicher Ebene, die für die Nutzung Windenergie festgesetzt, dargestellt und ausgewiesen wurden. Ursprünglich waren in dieser Säule auch die bereits rechtsverbindlichen Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen enthalten, die aus der Teilfortschreibung Wind aus dem Jahr 2015 und der 13. Änderung des Regionalplans stammen. Als Konsequenz aus den Rückläufen der Unterrichtung wurden diese regionalplanerisch bereits gesicherten Gebiete nunmehr aus der Säule I herausgenommen. Diese Vorranggebiete bleiben stattdessen unverändert bestehen und werden auf das Flächenziel angerechnet.
Die zweite Säule baut auf einen kriteriengestützten Suchprozess auf. In einem ersten Schritt wird durch den Abzug von Ausschlussflächen ein Suchraum bestimmt, der Gegenstand der Unterrichtung nach § 9 (1) ROG war. Der Begriff „Suchraum“ ist hierbei wörtlich zu verstehen – in diesen Räumen wurde nach den nun vorliegenden Vorranggebieten gesucht. Durch eine Eignungs- und Konfliktprüfung wurde der Suchraum zu einer Potenzialkulisse verkleinert. Die in Säule I verbleibenden Flächen gehen direkt in die Potenzialkulisse ein. Aus der Potenzialkulisse wurden dann durch eine weitere Verringerung die Vorranggebiete abgeleitet, die das Flächenziel erfüllen müssen.
Die Größe der Flächen verringert sich somit bei jedem Schritt des Suchprozesses. Die ausgewiesenen Vorranggebiete sind daher also um ein Vielfaches kleiner als der ursprüngliche Suchraum.
Der Verbandsverwaltung werden derzeit sehr häufig Fragen gestellt, welche Rechtswirkungen die geplanten Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen auf die Genehmigungsfähigkeit von Anträgen und immissionsschutzrechtlichen Voranfragen haben.
Diese Fragen sind aufgrund der sehr neuen und komplexen Rechtsmaterie nicht einfach zu beantworten. Daher haben wir diese an das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als zuständige oberste Raumordnungsbehörde weitergereicht. Das Ministerium hat diese Fragen aus unserer Sicht gut und nachvollziehbar beantwortet (Download Antwortschreiben MLW). Weitergehende Erläuterungen durch die Verbandsverwaltung oder das Ministerium sind aktuell nicht vorgesehen, daher bitten wir auf Nachfragen zu verzichten.
Neben den o. g. Unterlagen bieten die Karten zu den Rahmenbedingungen für den Windenergieausbau in Heilbronn-Franken weitere interessante Informationen.
Für Hintergrundinfos verweisen wir zudem auf unsere letzten Infoschreiben, bei denen die Windenergie thematisiert wurde:
Info Nr. 1 – November 2022 (Startpunkt Teilfortschreibungen, Planungsoffensive)
Info Nr. 3 – April 2023 (Neuregelungen KlimaG BW, Rechtsfolgen, Ausblick Teilfortschreibungen)
Info Nr. 5 – Juli 2023 (Planerische Vorgehensweisen bei den Teilfortschreibungen, Unterrichtung als förmlicher Verfahrensschritt)
Info Nr. 6 – Oktober 2023 (aktueller Sachstand und nächste Schritte Teilfortschreibung Solarenergie und Windenergie II)
Info Nr. 7 – Dezember 2023 (Beschlüsse der Verbandsversammlung, Ausarbeitung Planentwürfe Teilfortschreibung Solarenergie und Windenergie II)
Info Nr. 8 – Mai 2024 (Beschluss des Planungsausschusses, Veränderungen am Zeitplan der Teilfortschreibung Windenergie II) – Bitte beachten Sie, dass der in Info Nr. 8 genannte Zeitraum für die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit an der Teilfortschreibung Windenergie II nicht mehr aktuell ist. Die Beteiligung findet ab dem 23. September 2024 statt.
Info Nr. 9 – Juli 2024 (Beschluss der geplanten VRG u. des Beteiligungsverfahrens der TF Windenergie II, Durchführung des Beteiligungsverfahren der TF Solarenergie)
Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert und an gesetzliche Neuregelungen bzw. an die Fortführung des Verfahrens der Teilfortschreibung Windenergie II angepasst.