Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

Der Regionalverband Heilbronn-Franken ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für den Internetauftritt auf der Seite https:\\www.rvhnf.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Der Regionalverband Heilbronn-Franken plant eine Überarbeitung, um einen Teil der Inhalte barrierefrei zugänglich zu machen. Eine komplett barrierefreie Gestaltung des Internetauftritts führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

Die folgenden Abschnitte/Inhalte/Funktionen sind noch nicht/nur teilweise vereinbar:

  • Formulare können derzeit noch nicht vollständig barrierefrei zur Verfügung gestellt werden
  • Interaktive Web-Anwendungen können nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden
  • Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen vermitteln, können für blinde und sehbehinderte Menschen nicht wahrnehmbar sein
  • Kontraste sind teilweise nicht ausreichend
  • PDF-Dokumente sind nicht barrierefrei
  • Nicht alle Links/Grafiken/Bilder enthalten Alternativtexte
  • Die Tastaturnavigation ist eingeschränkt. Der Tastaturfokus ist nicht jederzeit erkennbar
  • Nicht alle Inhalte sind für assistive Hilfselemente, z.B. Screenreader geeignet
  • Es befinden sich Fehler im Quellcode der Website
  • Die Fokusreihenfolge ist nicht immer erwartungskonform
  • Auf der Webseite sind keine Erläuterungen in Leichter Sprache vorhanden

b) Unverhältnismäßige Belastung

  • pdf-Dateien:
    Die vollständige Überarbeitung vorhandener Dateien im Sinne der Barrierefreiheit ist aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwands nicht möglich.
    Bei der Neuerstellung oder inhaltlichen Überarbeitung dieser Dokumente sollen die Grundsätze der Barrierefreiheit angewandt werden.
  • Gebärdensprache:
    Es sind keine Erläuterungen in deutscher Gebärdensprache vorhanden, da dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

c) Inhalte, die nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften fallen

Ältere pdf-Dokumente, die nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden.

Bei Karten und Plänen sind generell keine barrierefreien Versionen vorgesehen.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 19.10.2022 erstellt.

Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach Paragraf 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO).

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen oder Rückfragen haben, können Sie sich gerne bei uns melden:

Regionalverband Heilbronn-Franken
Am Wollhaus 17
74072 Heilbronn
Telefon: 07131 - 6210-0
Fax: 07131 - 6210-29

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Internetseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an den Regionalverband Heilbronn-Franken wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls der Regionalverband Heilbronn-Franken nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail:

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.