Ein langfristig orientierter Regionalplan lässt aktuelle Gegebenheiten einfließen und entwickelt das Konzept quasi in einem rollierenden System weiter. Veränderte Rahmenbedingungen in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft werden in verschiedenen Änderungs- und Fortschreibungsformaten berücksichtigt:
werden durchgeführt, wenn die gesamte Region von einem neuen oder zu aktualisierenden Thema betroffen ist. Beispiele sind die Teilfortschreibung zur Windkraft oder der Rohstoffsicherung.
betreffen meist bestimmte Vorhaben in einem begrenzten Raum, die während der Laufzeit des Regionalplans neu hinzukommen.
So kann es sein, dass der Regionalverband ein solches Projekt positiv bewertet, es aber durch die Festlegung im aktuell gültigen Regionalplan nicht möglich wäre. Dies betrifft beispielsweise Betriebserweiterungen, neue Standorte für Einzelhandel etc. oder andere großflächige Projekte, die dann eine Änderung des Regionalplans erfordern.
Die Kompetenz Teilfortschreibungen und Regionalplanänderungen einzuleiten bzw. durchzuführen liegt beim Regionalverband.
betreffen kleinere Projekte – beispielsweise wenn diese an dem gewählten Standort mit den ursprünglichen Festlegungen nicht vereinbar sind, andererseits aber den Grundzügen der Planung nicht widersprechen. Die Verfahren werden vom Regierungspräsidium unter Beteiligung des Regionalverbandes durchgeführt.
Neben den förmlichen Verfahren bedarf es bei abstrakten raumordnerischen Zielfestlegungen im einen oder anderen Fall der Konkretisierung von Festlegungen z.B. von Ausnahmetatbeständen.
In den entsprechenden Beschlüssen bringt die Verbandsversammlung jeweils zum Ausdruck, wie sie die zuvor als Satzung verabschiedeten Festlegungen versteht und gibt damit eine Interpretationshilfe.
Raumordnerische Verträge dienen der Verwirklichung des Regionalplans; sie werden angewendet, um unterschiedliche Interessen von Kommunen und Regionalverband auszugleichen und stützen sich auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 Raumordnungsgesetz und § 15 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg. Der Regionalverband Heilbronn-Franken wendet Raumordnerische Verträge u.a. an, um Flächeninanspruchnahmen, die mit Zielen der Raumordnung zunächst nicht vereinbar sind, in gegenseitigem Einvernehmen so zu lenken, dass sie von beiden Seiten mitgetragen werden können. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass im Flächennutzungsplan einer Gemeinde Flächen herausgenommen werden müssen, um eine gemeindliche Wunschfläche zu ermöglichen oder dass zeitliche Horizonte festgelegt werden, in denen eine Entwicklung nur schrittweise stattfinden darf. Der Raumordnerische Vertrag wird als öffentlich-rechtliche Vereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet.
Damit Änderungen umfassend, regelmäßig und langfristig auf neue Gegebenheiten regieren können, benötigt deren Ausarbeitung Zeit. Sie können anhand der farbigen Symbolik erkennen, ob ein Vorgang abgeschlossen ist, noch läuft oder eingestellt wurde:
Verfahren abgeschlossen
Verfahren läuft
Verfahren eingestellt
Aufstellungsbeschluss: 21.10.2022 (durch Planungsausschuss des RV)
Aufstellungsbeschluss: 21.10.2022 (durch Planungsausschuss des RV)
Aufstellungsbeschluss: 07.12.2018 (durch Verbandsversammlung des RV)
Die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) hat eine Bestandsanalyse erstellt, die bei der Verbandsversammlung am 23. Oktober 2020 vorgestellt wurde
Die Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG wird im Zeitraum 07.11.2022 bis 05.12.2022 durchgeführt.
Die Beteiligung nach § 9 Abs. 2 ROG steht aus.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung am 25. Juli 2014 die Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 - Windenergie aufgestellt.
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 - Windenergie wurde vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur am 30.09.2015 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 09.10.2015 öffentlich bekannt gemacht.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung am 23. Oktober 2009 die Teilfortschreibung Fotovoltaik des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 aufgestellt.
Die Teilfortschreibung wurde vom Wirtschaftministerium am 23. März 2010 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 1. April 2010 öffentlich bekannt gemacht.
Aufstellungsbeschluss: 18.03.2022
Aufstellungsbeschluss: 10.12.2021
Aufstellungsbeschluss: 03.07.2020
Genehmigung: 16.02.2021
Rechtskräftig: 26.022021
Aufstellungsbeschluss: 19.10.2018
Genehmigung: 19.02.2019
Rechtskräftig: 08.03.2019
Aufstellungsbeschluss: 18.05.2018
Genehmigung: 29.10.2018
Rechtskräftig: 09.11.2018
Aufstellungsbeschluss: 08.12.2017
Genehmigung: 06.03.2018
Rechtskräftig: 23.03.2018
Aufstellungsbeschluss: 18.03.2016
Genehmigung: 01.08.2016
Rechtskräftig: 12.08.2016
Aufstellungsbeschluss: 17.07.2015
Genehmigung: 19.10.2015
Rechtskräftig: 23.10.2015
Aufstellungsbeschluss: 12.10.2012
Einstellung des Verfahrens: 16.10.2018
Aufstellungsbeschluss: 21.06.2013
Genehmigung: 22.07.2014
Rechtskräftig: 08.08.2014
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung am 24. Juli 2009 die 1. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 - Erweiterung des F&E-Standorts in Abstatt/Untergruppenbach aufgestellt.
Die 1. Änderung des Regionalplans wurde vom Wirtschaftsministerium am 15. März 2010 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 26. März 2010 öffentlich bekannt gemacht.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung am 24. Juli 2009 die 2. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 - Interkommunales Gewerbegebiet Schwäbisch Hall/Michelfeld/Rosengarten aufgestellt.
Die 2. Änderung des Regionalplans wurde vom Wirtschaftsministerium am 7. Juni 2010 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 18. Juni 2010 öffentlich bekannt gemacht.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung am 10. März 2010 die 3. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 - Ergänzungsstandorte für nicht zentrenrelevante regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte im Mittelzentrum Crailsheim aufgestellt.
Die 3. Änderung des Regionalplans wurde vom Wirtschaftsministerium am 5. Oktober 2010 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 22. Oktober 2010 öffentlich bekannt gemacht.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung am 10. März 2010 die 4. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 - Änderung der Abbaurichtung Steinbruch Bretzfeld-Bitzfeld/Weißlensburg - aufgestellt.
Die 4. Änderung des Regionalplans wurde vom Wirtschaftsministerium am 2. Februar 2011 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 11. Februar 2011 öffentlich bekannt gemacht.
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat durch Satzungsbeschluss des Planungsausschusses in seiner Sitzung am 04. Februar 2011 die 5. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 - Standorte für zentrenrelevante regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte im MIttelzentrum Öhringen - aufgestellt.
Die 5. Änderung des Regionalplans wurde durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg am 15. Juni 2011 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 1. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht.
Aufstellungsbeschluss: 24.09.2010
Einstellung des Verfahrens: 07.10.2011
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 die 7. Änderung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 - Erweiterung der Sonderfläche des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) am Standort Lampoldshausen - aufgestellt.
Die 7. Änderung des Regionalplans wurde durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg am 27. August 2012 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 7. September 2012 öffentlich bekannt gemacht.
Aufstellungsbeschluss: 19.11.2010
Einstellung des Verfahrens: 22.05.2015
Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung in seiner Sitzung am 12. April 2013 die 10. Änderung des Regionalplans – Mulfingen-Hollenbach, Logistikzentrum ebm-papst - aufgestellt.
Die 10. Änderung des Regionalplans wurde durch das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg am 25. September 2014 genehmigt. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 10. Oktober 2014 öffentlich bekannt gemacht.
Zustimmung durch die Verbandsversammlung: 22.07.2022
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 20.10.2022
Zustimmung durch den Planungsausschuss: 29.10.2021
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 08.08.2022
Zustimmung durch Eilentscheidung des Verbandsvorsitzenden am: 15.05.2020
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 13.08.2020
Zustimmung durch Eilentscheidung des Verbandsvorsitzenden am: 15.05.2020
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 18.05.2020
Zustimmung durch Eilentscheidung des Verbandsvorsitzenden am: 15.05.2020
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 15.05.2020
Zustimmung durch die Verbandsversammlung: 09.05.2018
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 29.06.2018
Zustimmung durch die Verbandsversammlung: 02.09.2016
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 07.03.2017
Zustimmung durch die Verbandsversammlung: 07.12.2007
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 25.04.2008
Zustimmung durch die Verbandsversammlung: 22.06.2012
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 06.08.2012
Zustimmung durch die Verbandsversammlung: 21.06.2013
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 01.08.2013
Zustimmung durch die Verbandsversammlung: 12.12.2014
Zulassung durch das Regierungspräsidium Stuttgart: 19.02.2015
Mit der Teilfortschreibung Fotovoltaik aus dem Jahr 2010 wurde neben den Vorbehaltsgebieten für Photovoltaik nach Plansatz 4.2.3.4 ein Ausnahmetatbestand für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen in Regionalen Grünzügen nach Plansatz 3.1.1 festgelegt. Die Ausnahme ist dabei an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft. So sollen z.B. hochwertige landwirtschaftliche Flächen von der Ausnahme ausgenommen sein, da sie für die Produktion von Nahrungsmitteln gesichert werden sollen. Allerdings werden hochwertige landwirtschaftliche Böden nicht näher definiert. Zudem wird in der Begründung kein Maß für die Regionalbedeutsamkeit solcher Anlagen in Regionalen Grünzügen definiert. Im Zuge der voranschreitenden Energiewende entstand hier Klarstellungsbedarf. In der Sitzung am 26.03.2021 hat die Verbandsversammlung, die nachstehend abrufbare Vorlage mehrheitlich beschlossen, die diese Punkte im Abschnitt A) klärt. Wir empfehlen bei einer Lage einer geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage im Regionalen Grünzug eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Verwaltung, um den Nachweis der Voraussetzungen, der im Zuge der Bauleitplanverfahren zu führen ist, zu besprechen.
Im Zuge der Teilfortschreibung Windenergie wurde ein Ausnahmetatbestand für die Errichtung von Windenergieanlagen in Regionalen Grünzügen und in Vorranggebieten für Forstwirtschaft eingeführt. Eine der Voraussetzungen für die Ausnahme ist eine ausreichende Windgeschwindigkeit. In der Begründung wird dafür eine Mindestwindhöffigkeit von 5,25 m/s in 100 m über Grund als Maß der Windleistung nach Windatlas 2012 benannt. Mit dem Windatlas 2019 wurde dieses Maß seitens des Landes Baden-Württemberg auf die mittlere gekappte Windleistungsdichte umgestellt. Seither gilt eine Windleistungsdichte von 215 w/m² in 160 m über Grund als ausreichend, um Windenergienutzung wirtschaftlich betreiben zu können. In dem nachstehend abrufbaren Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 27.05.2019 wird die Empfehlung ausgesprochen, diesen Mindestwert behördlichem Handeln zu Grunde zu legen. Daher wendet der Regionalverband Heilbronn-Franken im Zuge des o.g. Ausnahmetatbestands diesen Wert an. Die Verbandsversammlung wurde am 03.07.2020 über dieses Vorgehen informiert und hat es zur Kenntnis genommen. Eine förmliche Änderung der Teilfortschreibung Windenergie war nicht notwendig, da die Festlegung des konkreten Maßes der Windgeschwindigkeit nur in der Begründung erfolgte, welche wiederrum an der Rechtsverbindlichkeit nicht teilnimmt.
Mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 14.12.2014 wurde der in der Begründung zum Plansatz 2.4.3.1 angelegte Ausnahmetatbestand durch den sogenannten Leitfaden zur Überschreitung der gebietsscharfen Abgrenzung von IGD-Schwerpunkten klar gefasst. In ihm werden die Voraussetzungen aufgeführt, unter den von der gebietsscharfen Festlegung in der Raumnutzungskarte abgewichen werden kann. Der Leitfaden gilt auch nach der 18. Änderung des Regionalplans fort. Er ist auch bei IGD-Schwerpunkten, deren Abgrenzung durch die 18. Änderung modifiziert wurde, anwendbar. Wir empfehlen im Falle einer geplanten Überschreitung eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Verwaltung, um den Nachweis der Voraussetzungen, der im Zuge der Bauleitplanverfahren zu führen ist, zu besprechen.